AGB-Portogebühren

Die anfallenden Portogebühren sind an die SIXWASNINE im voraus zu entrichten. Sofern der Kunde mit der Deutschen Post AG kein „Ausweisverfahren“ vereinbart hat, muss das Portoentgelt an die SIXWASNINE in bar, per Verrechnungsscheck, per Eurocheque oder per Banküberweisung gezahlt werden. Wird der Betrag per Banküberweisung entrichtet, so kann frühestens am Tag der Gutschrift auf dem Konto der SIXWASNINE die Sendung bei der Postfiliale eingeliefert werden.

Bei Zahlung mit Verrechnungsscheck kann die Sendung frühestens am Tag der vorbehaltlosen Verfügbarkeit des Scheckbetrags eingeliefert werden. Zuviel bezahltes Portoentgelt erhält der Kunde zurück.

Stellt sich bei Anlieferung der Sendung bei der Postfiliale heraus, dass das im voraus bezahlte Portoentgelt nicht ausreichend ist, so wird die Sendung nicht oder nur teilweise versendet. Mehrkosten bis max. 100 EUR werden von der SIXWASNINE ausnahmsweise ausgelegt. Teilweise wird dann versendet, wenn der zurückgehaltene Sendungsteil zum selben Tarif nachträglich versendet werden kann.

Erhält die SIXWASNINE im Nachhinein eine Portonachforderung der Deutschen Post AG, so hat diese der Kunde zu begleichen.

» SIXWASNINE AGB - Schlussbestimmungen